Dieter Axmann
Fachanwalt & Strafverteidiger
Hohe Strasse 11
44139 Dortmund
Tel. 0231 / 39603700
Fax. 0231 / 53314420
NOTFALLNUMMER 0151 / 21822975
Ihnen wird ein Sexualdelikt vorgeworfen? Sie sind auf der Suche nach einem hochkompetenten und im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht?
Als Rechtsanwalt und Experte für Sexualstrafrecht setze ich mich täglich für Menschen ein, die – oftmals zu Unrecht – eines Sexualdeliktes beschuldigt werden. Rechtsanwalt Axmann gehört zu den ganz wenigen Anwälten, die über jahrzehntelange Erfahrung bei der Verteidigung in Sexualstrafverfahren verfügen.
Jahrzehntelange Praxiserfahrung im Sexualstrafrecht, ständige Weiterbildung, bedingungsloser Einsatz für die Mandanten sowie hervorragende Kenntnisse der Aussagepsychologie zeichnen Rechtsanwalt Axmann aus.
Offizieller Experte für Sexualstrafrecht
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Axmann, hat seine Spezialkenntnisse im Sexualstrafrecht nachgewiesen. Rechtsanwalt Axmann ist einer von maximal einer Handvoll Rechtsanwälten in ganz Deutschland, die sich offiziell als Experte / Spezialist für Sexualdelikte / im Sexualstrafrecht bezeichnen dürfen. Mehr Qualitätsgarantie für Ihre Verteidigung gegen den Vorwurf eines Sexualdeliktes oder einer Sexualstraftat kann es nicht geben!
Der Vorwurf eines Sexualdelikts ist sowohl für den Beschuldigten, als auch für seine Familie immer eine große Belastungsprobe. Eine Vorverurteilung beginnt bereits in den polizeilichen Vernehmungen, wenn Anzeigenerstatter*innen konsequent als Opfer und Geschädigte bezeichnet werden. In vielen Verfahren zieht sich diese Vorverurteilung bis zur Anklageerhebung vor Gericht durch. Schlichtweg übersehen wird die Tatsache, dass gerade bei Sexualdelikten die Quote von Falschbeschuldigungen immens hoch ist. Aufgeschlossene Richter prägten den Begriff vom „Missbrauch mit dem Missbrauch“. Die politisch bedingten Änderungen im Bereich des Sexualstrafrechts bringen es jedoch mit sich, dass die Rechte des Beschuldigten immer mehr eingeschränkt sind.
Viele Gerichte folgen der Auffassung, ein „Opfer“ einer Sexualstraftat müsse vor möglicherweise drohendem, erneutem Schaden, wie einer Aussage vor Gericht, geschützt werden. Hierbei wird die Tatsache, dass es Aufgabe des Gerichtes ist, im Strafverfahren erst herauszufinden, wer Täter und wer Opfer ist, völlig übersehen. In Vergessenheit gerät anscheinend, dass am Ende eines Strafverfahrens der Angeklagte oftmals das Opfer falscher Anschuldigungen ist.
Vor Gericht sieht sich der Angeklagte eines Sexualdelikts zudem einer Armada aus Anklagevertreter, Nebenklagevertreter und psychosozialem Prozessbegleiter konfrontiert.
Sollten Sie sich jemals in einer solchen Situation befinden, was ich niemandem wünschen möchte, hilft Ihnen nur noch ein im Sexualstrafrecht erfahrener Rechtsanwalt. Sie benötigen einen Anwalt, der, wie Rechtsanwalt Axmann, nicht nur die rechtlichen Feinheiten des Sexualstrafrechts beherrscht, sondern sich seit Jahrzehnten souverän vor seine Mandanten stellt und ihre Rechte wahrt.
Das Sexualstrafrecht ist ein eigenes strafrechtliches Gebiet. Kein anderes Gebiet des Strafrechts erfordert eine derart hohe Kompetenz und Erfahrung.
Nahezu kein Rechtsgebiet sieht sich so wie das Sexualstrafrecht in den vergangenen Jahren wiederholten, tiefgreifenden Änderungen und Reformen ausgesetzt. Wer mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat konfrontiert wird, sollte sich unverzüglich fachanwaltlichen Rat einholen. Rechtsanwalt Dieter Axmann aus Dortmund steht als erfahrener Strafverteidiger in Dortmund, aber auch überregional an Ihrer Seite. Dieser kann in gegen Sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren Polizei und Staatsanwaltschaft auf Augenhöhe begegnen.
Das Sexualstrafrecht wird im Strafgesetzbuch unter Abschnitt 13, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter §§ 174 ff. StGB behandelt. Häufige Tatvorwürfe sind:
Der Vorwurf des sexuellen Übergriffes; sexueller Nötigung; Vergewaltigung zeichnet sich dadurch aus, dass an dem behaupteten Geschehen meist nur zwei Personen beteiligt sind. Nur diese beiden Personen können wissen, ob tatsächlich eine Sexualstraftat stattgefunden hat oder ob z. B. ein Geschlechtsverkehr einvernehmlich war. Hier ist erheblicher Spielraum für die erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Übergriffes; sexueller Nötigung; Vergewaltigung. Aufgrund der Besonderheit dieser Zwei-Personen-Konstellation gehören zur erfolgreichen Verteidigung im Sexualstrafrecht auch immer fundierte Kenntnisse der Aussagepsychologie. Nur durch diese Kenntnisse lassen sich Schwachstellen in den belastenden Behauptungen aufdecken. Rechtsanwalt Axmann bildet sich seit Jahren konsequent, zielgerichtet in der Aussagepsychologie fort.
Im Bereich des Sexualstrafrechts ist besondere Sensibilität gefordert. Ein Beschuldigter gilt in den Augen anderer meist schon bei Aufkommen des ersten Verdachts als schuldig. Diese Vorverurteilung durch andere wird auch durch psychologische Studien immer wieder bestätigt. Übersehen wird hier oft, dass der Anteil der falschen Beschuldigungen gerade in diesem Bereich des Strafrechts sehr hoch liegt. Ein nach wie vor prominentes Beispiel ist der Kachelmann-Prozess aus 2010/2011. Der Vorwurf der Vergewaltigung hatte erhebliche Auswirkungen auf das private wie berufliche Leben von Herrn Kachelmann, obgleich sich dieser Vorwurf schlussendlich als unwahr herausstellte. Auch die Auswirkung von „Berichterstattungen“ diverser Medien war hierbei nicht zu verachten. Gerade bei Vorwürfen einer Vergewaltigung, aber auch anderen Sexualdelikten, ist der „Schuldige“ allein aufgrund des Verdachts schnell für immer gebrandmarkt.
Wie alle Tatvorwürfe im Rahmen des Sexualstrafrechts ist auch der des sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung, Vergewaltigung äußerst schwerwiegend. Der § 177 StGB sieht im günstigsten Fall Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 177 Abs. 1 StGB) und im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vor (§ 177 Abs. 7 StGB). Zur Vermeidung erheblicher strafrechtlicher Konsequenzen oder gar Untersuchungshaft ist schnelles Handeln ist gefragt. Wenn Sie sich mit dem Vorwurf des sexuellen Übergriffs; sexueller Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB) konfrontiert sehen, ist es unumgänglich, unverzüglich Kontakt zu einem kompetenten Strafverteidiger aufzunehmen. Rechtsanwalt Sexualstrafrecht Dieter Axmann übernimmt Ihre Verteidigung. Als Fachanwalt mit langjähriger Erfahrung und als Experte für Sexualstrafrecht steht Herr Axmann Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern unterscheidet sich hinsichtlich der Rechtsfolge ganz erheblich von dem des schweren, sexuellen Missbrauchs von Kindern. Während der sexuelle Missbrauch von Kindern mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft wird (§ 176 StGB) wird der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft (§ 176c StGB). Im Falle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern bedeutet dies, dass eine Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung vom Gesetz her fast nicht mehr möglich ist. Eine besondere Schwierigkeit stellt hier die Abgrenzung dar. Ab wann ist ein Fall nicht mehr als einfacher, sondern als schwerer sexueller Missbrauch zu werten? Diese Unterscheidung hat erheblichen Einfluss auf das Strafmaß!
Die Abgrenzungsfrage ist hier, ob der sexuelle Missbrauch des Kindes durch Beischlaf oder durch ähnliche sexuelle Handlungen vollzogen wurde, die mit Eindringen in den Körper verbunden sind, so das Gesetz (§ 177c Abs. 2 StGB).
Zu der Frage „des Eindringens in Körperöffnungen“ hat die Rechtsprechung differenzierte Abgrenzungskriterien entwickelt. Ohne diese Kenntnisse der Abgrenzungsfragen ist eine sachgerechte Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nicht möglich. Es ist nicht nur eine Frage der Auslegung des Sachverhalts, sondern auch der rechtlichen Bewertung, ob es tatsächlich „nur“ sexueller Missbrauch oder schwerer sexueller Missbrauch war. Geht es um die Frage der Erforschung des Sachverhalts, so gelingt dies nicht ohne die Kenntnis der Besonderheit kindlicher Aussagen. Nur ein Anwalt, der sich wie Rechtsanwalt Axmann seit Jahrzehnten mit dieser Thematik auseinandergesetzt und unzählige, belastende Aussagen von Kindern erlebt hat, ist in der Lage zu differenzieren, was von dem, was geschildert wird, auf tatsächlichem Erleben beruht und was nicht. Sehen Sie sich mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen oder sexuellen Missbrauchs von Kindern konfrontiert, ist dies niemals auf die leichte Schulter zu nehmen. Sie sollten umgehend anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Durch Zögern und Zuwarten riskieren Sie, Ihre Verteidigungschancen zu vergeben. Unabhängig davon, ob der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zutrifft oder nicht, ist es zwingend erforderlich, hier so früh wie möglich einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten. Nur ein im Sexualstrafrecht erfahrener Fachanwalt für Strafrecht, wie Rechtsanwalt Axmann, kann gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern konsequent und zielgerichtet verteidigen.
Diesen Abschnitt im Sexualstrafrecht behandeln die §§ 184 bis 184e des Strafgesetzbuches. Diese umfassen die Verbreitung pornografischer Schriften, die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften, sowie – der sicherlich heikelste Teil – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften und deren Zugänglichmachung durch Rundfunk oder Telemedien.
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte ist aufgrund der letzten Sexualstrafrechtsreform seit dem 01.07.2021 ein Verbrechenstatbestand. Dies heißt, Taten, die nach dem 1.7.2021 begangen wurden, werden jetzt mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht.
Im Falle der Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB bis zum 01.07.2021) ist dies mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht.
Nur ein im Sexualstrafrecht erfahrener Anwalt kennt hier die Abgrenzungsfragen zwischen Besitz, Besitzwille und dem Zeitpunkt des Sich-Verschaffens oder Herstellens von kinderpornografischen Dateien, auf die es ankommt, wenn es um die Abgrenzung geht, ob der vorgeworfene Besitz kinderpornografischer Inhalte nach altem Recht zu beurteilen ist oder nach neuem Recht als Verbrechen zu bewerten ist.
Es macht sich nach § 184 StGB strafbar, „wer eine pornografische Schrift einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht … wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Wer mit dem Vorwurf konfrontiert wird, (kinder-)pornografisches Material zu besitzen, sollte sich rasch fachanwaltlichen Rat einholen. Rechtsanwalt Dieter Axmann aus Dortmund steht Ihnen als Fachanwalt im Strafrecht und als Ihr erfahrener Rechtsanwalt bei der Verteidigung gegen den Vorwurf von Sexualdelikten zur Seite.
Es ist meine Pflicht, für den Mandanten, der zu Unrecht einer Sexualstraftat beschuldigt wird, einen Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen.
Dies erfordert von mir als Rechtsanwalt und Experte für Sexualstrafrecht eine entschiedene wie auch psychologisch bedachte Verteidigung bei Vorwürfen der Vergewaltigung. Unter konsequenter Anwendung der Grundsätze der Aussagepsychologie haben sich von mir oftmals selbst in aussagepsychologischen Gutachten noch erhebliche Defizite aufdecken lassen, sodass das Verteidigungsziel – Freispruch – erreicht wurde.
Wir leben nicht mehr in einer Zeit, in der man von einem „gedungenen Tätertypus“ ausgeht. Jeder Mensch, seine Persönlichkeit, ist unabhängig von einer möglicherweise begangenen Sexualstraftat zu beurteilen. Jede Tat hat ihre Ursachen. Diese Ursachen sind darstellbar, sie sind erklärbar. Bei zu Recht erhobenen Vorwürfen – sei es sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung o. ä. – trage ich dafür Sorge, dass der Mandant ein faires Sexualstrafrecht-Verfahren erhält. Geurteilt werden darf nur über das, was auch bewiesen wird. Aber es geht auch darum, die Ursachen, die Gründe einer Tat darzulegen und zu erklären. Die Wahrung der zustehenden Rechte und die Durchsetzung eines sachlichen, fairen Gerichtsverfahrens stehen im Vordergrund.
Aus meinen Erfahrungen heraus möchte ich als Rechtsanwalt Sexualstrafrecht in Fällen (schweren) sexuellen Missbrauchs an dieser Stelle anmerken: Die Einstellung, „ich habe doch nichts gemacht, ich muss doch nur die Wahrheit sagen, dann wird sich schon alles klären“ hat so manches Mal zu nur sehr schwer wiedergutzumachenden Nachteilen in den Verteidigungsmöglichkeiten im Rahmen eines Sexualstrafrecht-Verfahrens geführt. Ein erfahrener Experte im Sexualstrafrecht wie Rechtsanwalt Dieter Axmann als Strafverteidiger ist entscheidend!
16.06.2021: Sexueller Missbrauch 02.06.2021: Schwerer, sexueller Missbrauch 26.05.2021: Vergewaltigung & Übergriff 18.05.2021: Vergewaltigung 12.05.2021: Schwerer, sexueller Missbrauch
Sehen Sie sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert? Ist ein Angehöriger in Haft? Bei mir sind Sie richtig! Als Rechtsanwalt und Strafverteidiger mit Kanzlei in Dortmund habe ich langjährige Erfahrung im Strafrecht. Alle Haupt- und Nebenbereiche des Strafrechts sind mir bestens geläufig. Nehmen Sie umgehend telefonisch oder per E-Mail Kontakt zu mir auf: Wenn Sie nicht aus Dortmund kommen, für mich kein Problem. Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Strafverteidiger erstreckt sich über ganz Nordrhein-Westfalen. Auch über NRW hinaus, bundesweit, können Sie auf mich zählen!
Rechtsanwalt Strafrecht Dortmund – Dieter Axmann
Auch in NRW und sogar bundesweit!