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Freispruch bei:

sexueller Belästigung gem. § 184i StGB

 

Der Mandant wurde vor dem Amtsgericht Marl wegen sexueller Belästigung gem. § 184i StGB angeklagt. Der Mandant beteuerte seine Unschuld.

Der Mandant wurde von seiner ehemaligen Stieftochter einer sexuellen Belästigung beschuldigt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Marl konnten hier schon nahezu bilderbuchmäßig alle Kriterien herausgearbeitet werden, die nach aussagepsychologischen Standards gegen eine Erlebnisbasiertheit von belastenden Behauptungen sprechen.

On top kam dann noch, dass die vermeintliche Geschädigte die Behauptungen zum Nachteil des Mandanten – wie sich erst in der Hauptverhandlung herausstellte - erstmalig ihrer Mutter kundtat, um hiermit eine nächtliche „Flucht“ aus dem mütterlichen Haushalt, um mit ein paar Jungs Party zu machen, zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang log die vermeintliche Geschädigte ihre Mutter auch noch über weitere Punkte an.

Ein, aus meiner anwaltlichen Sicht, wunderschönes Verfahren, in dem wirklich sämtliche Kriterien, die gegen eine Erlebnisbasiertheit einer belastenden Aussage sprechen, schön nacheinander abgehakt werden konnten, sodass der Freispruch zwangsläufig erfolgen musste.

 

Dieter Axmann
Fachanwalt Strafverteidigung Dortmund

 

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